Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 12.10.2023 -
Der Klägervertreter hat die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG zu tragen.
I.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt im Beschwerdeverfahren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für das Verfahren und für den Vergleichsmehrwert zur Berechnung seiner Anwaltsgebühren.
Die Parteien stritten im Ausgangsverfahren über einen Kündigungsschutzantrag, allgemeinen Feststellungsantrag, Zwischenzeugniserteilungsantrag sowie über einen Weiterbeschäftigungsantrag, der mit der Formulierung "Sollte die Beklagten im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichtes erklären, dass... ", eingeleitet worden war. Unter Aufhebung des Gütetermins stellte das Arbeitsgericht gem. § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleich fest, für dessen Inhalt auf Bl.66 ff. d. A. Bezug genommen wird.
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