OLG Köln - Beschluss vom 20.09.2017
28 Wx 33/16
Normen:
HGB § 325 Abs. 1 S. 1; HGB § 335 Abs. 5 S. 9;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 38 T 96/15

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen zum Stichtag bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers

OLG Köln, Beschluss vom 20.09.2017 - Aktenzeichen 28 Wx 33/16

DRsp Nr. 2024/3313

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen zum Stichtag bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers

Allein die Übermittlung von Jahresabschlussunterlagen stellt noch keine Erfüllung der Offenlegungspflicht nach § 325 Abs. 1 S. 1 HGB dar. DeVerpflichtete muss die Unterlagen vollständig und unter korrekter Angabe aller erforderlichen Daten beim Bundesanzeiger einreichen. Die nicht rechtzeitige Einreichung der Jahresabschlussunterlagen und das Verpassen einer Nachfrist rechtfertigen die Festsetzung eines angemessenen Ordnungsgeldes.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde vom 07.02.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 27.10.2016 - Az. LG Bonn 38 T 96/15 - wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

HGB § 325 Abs. 1 S. 1; HGB § 335 Abs. 5 S. 9;

Gründe

I.

Die Rechtsbeschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen zum Stichtag 31.12.2012 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.