Auf die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers vom 22. Dezember 2022 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 22. November 2022 -
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2020 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 2. Juli 2020 (EHUG - xxxxxx/2019 - 01/02) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 € wegen Nichteinreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen für das Jahr 2017 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.
Der Rechtsbeschwerdeführer forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. September 2019, zugestellt am 20. September 2019, auf, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Verfügung ihrer Offenlegungspflicht für das Geschäftsjahr 2017 nachzukommen und drohte zugleich die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 Euro an.
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