BFH - Beschluss vom 17.09.2012
V B 77/12
Normen:
SGG § 111; SGG § 202; VwGO § 95; ZPO § 141 Abs. 3; FGO § 76; FGO § 80 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 362
BFHE 238, 330
BStBl II 2013, 28
DB 2012, 2559
DStR 2012, 12
DStRE 2013, 53
NVwZ-RR 2013, 167
NVwZ-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 400/11

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unentschuldigten Ausbleibens eines Beteiligten bei Klagerücknahme

BFH, Beschluss vom 17.09.2012 - Aktenzeichen V B 77/12

DRsp Nr. 2012/20865

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unentschuldigten Ausbleibens eines Beteiligten bei Klagerücknahme

1. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie die Androhung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 80 Abs. 1 FGO) dienen der Sachverhaltsaufklärung und der Verfahrensbeschleunigung.2. Unter Berücksichtigung dieses Normzwecks ist der Wortlaut des § 80 Abs. 1 Satz 3 FGO dahingehend einzuschränken, dass Ordnungsgeld im Regelfall nur festgesetzt werden darf, wenn das unentschuldigte Ausbleiben zu einer Verfahrensverzögerung führt. Daran fehlt es bei einer Klagerücknahme im Laufe der mündlichen Verhandlung.

Normenkette:

SGG § 111; SGG § 202; VwGO § 95; ZPO § 141 Abs. 3; FGO § 76; FGO § 80 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von jeweils 200 €.