Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 16.03.2015 -
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.07.2014 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 27.06.2014 (Az.: EHUG - 00036494/2014 - 01/02) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.
I.
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