Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Juni 2020 (
Der Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2.
Der Streitwert wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf 23 967 Euro festgesetzt.
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Die Beteiligten streiten um die Festsetzung eines Regresses wegen der Verordnung von Blutgerinnungsfaktoren im Quartal 1/2009 für drei bei der klagenden Krankenkasse Versicherte.
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