BSG - Beschluss vom 17.03.2021
B 6 KA 20/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; AMG § 47;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 54/16
SG Hannover, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 745/12

Festsetzung eines Regresses wegen der Verordnung von BlutgerinnungsfaktorenBeachtung des WirtschaftlichkeitsgebotsDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 17.03.2021 - Aktenzeichen B 6 KA 20/20 B

DRsp Nr. 2021/8046

Festsetzung eines Regresses wegen der Verordnung von Blutgerinnungsfaktoren Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

1. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgt die Verpflichtung eines Vertragsarztes, unter mehreren rechtlich zulässigen Bezugswegen für Arzneimittel den offensichtlich wesentlich kostengünstigeren zu wählen. 2. Die bis zum 31.8.2020 arzneimittelrechtlich zugelassene Möglichkeit zum Direktbezug von Gerinnungsfaktorzubereitungen bestand unabhängig davon, ob eine Selbstbehandlung durch den Patienten oder eine Behandlung in der Arztpraxis durchgeführt wurde.

Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Juni 2020 (L 3 KA 54/16) wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2.

Der Streitwert wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf 23 967 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; AMG § 47;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung eines Regresses wegen der Verordnung von Blutgerinnungsfaktoren im Quartal 1/2009 für drei bei der klagenden Krankenkasse Versicherte.