BFH - Beschluss vom 28.04.2009
I B 199/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; DBA CH Art. 4 Abs. 1; DBA CH Art. 25 Abs. 2; DBA CH Art. 25 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 955/08

Festsetzung eines Solidaritätszuschlags für einen in der Schweiz lebenden, deutschen Staatsangehörigen

BFH, Beschluss vom 28.04.2009 - Aktenzeichen I B 199/08

DRsp Nr. 2009/15398

Festsetzung eines Solidaritätszuschlags für einen in der Schweiz lebenden, deutschen Staatsangehörigen

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; DBA CH Art. 4 Abs. 1; DBA CH Art. 25 Abs. 2; DBA CH Art. 25 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist deutscher Staatsangehöriger und wohnte im Streitjahr (2004) in der Schweiz. Er hatte zwei schulpflichtige Kinder und war in Deutschland als Rechtsanwalt selbständig tätig. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte ihm gegenüber für das Streitjahr eine Einkommensteuer in Höhe von 30 836 EUR und einen Solidaritätszuschlag in Höhe von 1 695,98 EUR fest. Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat einen Grund für die Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

1.