FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.02.2019
5 K 5103/17
Normen:
EStG § 22a Abs. 5 S. 1 und S. 3;

Festsetzung eines Verspätungsgeldes bei verspäteter Übermittlung der Rentenbezugsmitteilung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 5 K 5103/17

DRsp Nr. 2022/14086

Festsetzung eines Verspätungsgeldes bei verspäteter Übermittlung der Rentenbezugsmitteilung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 22a Abs. 5 S. 1 und S. 3;

Tatbestand

Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Prüfung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 30.11.2016 gegen die Klägerin ein Verspätungsgeld gemäß § 22 a Abs. 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG - i. H. v. 50.000,00 € fest, weil insgesamt 194 Meldungen erst nach der Beanstandung durch den Prüfer übermittelt worden seien, nämlich vier Meldungen mit einer Verspätung von 25 Monaten und 190 Meldungen mit einer Verspätung von 30 Monaten. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 29.2.2016, den Bescheid vom 30.11.2016 und die Einspruchsentscheidung vom 25.4.2017 verwiesen.