Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Prüfung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 30.11.2016 gegen die Klägerin ein Verspätungsgeld gemäß § 22 a Abs. 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG - i. H. v. 50.000,00 € fest, weil insgesamt 194 Meldungen erst nach der Beanstandung durch den Prüfer übermittelt worden seien, nämlich vier Meldungen mit einer Verspätung von 25 Monaten und 190 Meldungen mit einer Verspätung von 30 Monaten. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 29.2.2016, den Bescheid vom 30.11.2016 und die Einspruchsentscheidung vom 25.4.2017 verwiesen.
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