BFH - Beschluß vom 11.01.2001
V B 168/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 886

Festsetzung eines Verspätungszuschlags

BFH, Beschluß vom 11.01.2001 - Aktenzeichen V B 168/00

DRsp Nr. 2001/8047

Festsetzung eines Verspätungszuschlags

Ein Verspätungszuschlag ist dem Grunde nach auch bei ausreichenden Vorauszahlungen auf die Steuerschuld zugelassen. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist von einer an den Besonderheiten des Einzelfalls ausgerichteten Ermessensausübung abhängig.

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gab die Umsatzsteuerjahreserklärung für 1994 am 18. Dezember 1997 ab. Darin erklärte er eine Umsatzsteuerschuld von 2 460 DM, auf die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gezahlte 5 131 DM anrechnete. Außerdem setzte das FA in dem Bescheid einen Verspätungszuschlag von 240 DM fest. Der Kläger legte gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags Einspruch ein und erreichte eine Herabsetzung des Zuschlags auf 180 DM.