BFH - Urteil vom 10.10.2001
XI R 41/00
Normen:
AO (1977) § 152 ;
Fundstellen:
BB 2002, 137
BB 2002, 664
BFH/NV 2002, 238
BFHE 196, 408
BStBl II 2002, 124
DStR 2002, 80
NJW 2002, 920
Vorinstanzen:
FG Hessen,

Festsetzung eines Verspätungszuschlags

BFH, Urteil vom 10.10.2001 - Aktenzeichen XI R 41/00

DRsp Nr. 2002/910

Festsetzung eines Verspätungszuschlags

»1. Der Verspätungszuschlag dient der (repressiven) Sanktion einer Pflichtverletzung und der in die Zukunft gerichteten Prävention. 2. Der Steuerpflichtige hat kein an den Bearbeitungsstand des FA gekoppeltes Recht zur Nichtabgabe der Steuererklärung. Der Umstand, ob durch die verspätete Abgabe der Erklärung das laufende Veranlagungsgeschäft gestört worden ist, kann aber im Rahmen der Ermessensausübung als eines von mehreren anderen Kriterien angemessen berücksichtigt werden. 3. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags kann binnen Jahresfrist nachgeholt werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 152 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehren die Aufhebung eines Verspätungszuschlags von 10 000 DM wegen verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1992. Der Kläger bezieht einen wesentlichen Teil seiner Einkünfte aus einer Beteiligung an der M-KG. Bei der KG fand für 1987 bis 1990 eine Außenprüfung statt. Der Bericht datiert vom 26. April 1993.

Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung wurde bis zum 31. März 1994 verlängert. Sie wurde am 19. Juli 1994 abgegeben. Es ergab sich eine Nachzahlung von 968 453 DM. Im Bescheid vom 12. Juli 1995 wurde zunächst kein Verspätungszuschlag festgesetzt; dies wurde im Mai 1996 nachgeholt.