I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehren die Aufhebung eines Verspätungszuschlags von 10 000 DM wegen verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1992. Der Kläger bezieht einen wesentlichen Teil seiner Einkünfte aus einer Beteiligung an der M-KG. Bei der KG fand für 1987 bis 1990 eine Außenprüfung statt. Der Bericht datiert vom 26. April 1993.
Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung wurde bis zum 31. März 1994 verlängert. Sie wurde am 19. Juli 1994 abgegeben. Es ergab sich eine Nachzahlung von 968 453 DM. Im Bescheid vom 12. Juli 1995 wurde zunächst kein Verspätungszuschlag festgesetzt; dies wurde im Mai 1996 nachgeholt.
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