Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags i.H.v. 18.075 € aufgrund der verspäteten Abgabe der Feststellungserklärung für 2019 betreffend die D. Partnerschaft ... (Partnerschaft).
Der Kläger ist als Gesellschafter der Partnerschaft Feststellungsbeteiligter gemäß § 181 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO - und zur Abgabe von Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO verpflichtet. Die Partnerschaft erzielte im Streitjahr 2019 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit durch die Erbringung von ...Leistungen. Aus dem Partnerschaftsvertrag vom 18.12.2013 und dem Partnerschaftsregister des Amtsgerichts I. (Nummer der Partnerschaft: PR N01) ist ersichtlich, dass jeder Partner gleichberechtigt zum Geschäftsführer bestellt ist und jeder Partner über Einzelvertretungsbefugnis verfügt.
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