FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.05.2012
2 K 1624/09
Normen:
AO § 152 Abs. 2 S. 2; AO § 5; FGO § 102;

Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei jahrzehntelang verspäteter Abgabe der Steuererklärungen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.05.2012 - Aktenzeichen 2 K 1624/09

DRsp Nr. 2013/5847

Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei jahrzehntelang verspäteter Abgabe der Steuererklärungen

Berücksichtigt das FA bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegenüber einem leistungsfähigen Steuerpflichtigen, dass keine einzige der Einkommensteuererklärungen der Jahre 1994 bis 2006 rechtzeitig abgegeben wurde und setzt darauf hin einen Verspätungszuschlag i. H. v. ca. 5 % der festgesetzten Einkommensteuer fest, um mit dem spürbaren Verspätungszuschlag die künftige rechtzeitige Erklärungsabgabe zu bewirken, erfolgt die Festsetzung dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

AO § 152 Abs. 2 S. 2; AO § 5; FGO § 102;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Einkommensteuer 2005 und zur Einkommensteuer 2006.