FG Köln - Urteil vom 30.05.2012
7 K 3652/11
Normen:
AO § 149; EStG § 25 Abs 3; AO § 152 Abs 1 Sätze 1 und 2;

Festsetzung eines Verspätungszuschlags trotz Vorbringens einer Erkrankung

FG Köln, Urteil vom 30.05.2012 - Aktenzeichen 7 K 3652/11

DRsp Nr. 2012/19105

Festsetzung eines Verspätungszuschlags trotz Vorbringens einer Erkrankung

Trägt der Steuerpflichtige ohne zeitliche Eingrenzung vor, an der rechtzeitigen Abgabe der Einkommensteuererklärung durch Krankheit gehindert und zunächst verpflichtet gewesen zu sein, in seiner anwaltlichen Tätigkeit Fristsachen aufzuarbeiten, so ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags durch das Finanzamt nicht ermessensfehlerhaft.

Normenkette:

AO § 149; EStG § 25 Abs 3; AO § 152 Abs 1 Sätze 1 und 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer für das Jahr 2009.

Die steuerlich beratenen Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als ein an einer Anwaltssozietät beteiligter Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Klägerin war nichtselbständig tätig.

Die Kläger hatten für das Streitjahr auch nach Ablauf der für steuerlich beratene Steuerpflichtige durch Allgemeinverfügung bis zum 31.12.2010 verlängerten Abgabefrist zunächst keine Einkommensteuererklärung eingereicht und wurden vom Beklagten daraufhin unter Fristsetzung bis zum 15.02.2011 an die Abgabe ihrer Steuererklärung erinnert.