FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.02.2011
3 K 64/10
Normen:
AO § 26; AO § 146 Abs. 2a; AO § 146 Abs. 2b; AO § 195; AO § 200; AO § 328; AO § 335;
Fundstellen:
AOStB 2011, 202
DStRE 2011, 764

Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.02.2011 - Aktenzeichen 3 K 64/10

DRsp Nr. 2011/7166

Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

Ein Verzögerungsgeld kann auch dann verhängt werden, wenn Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht vorgelegt werden, die Buchführung aber nicht ins Ausland verlagert worden ist.

Normenkette:

AO § 26; AO § 146 Abs. 2a; AO § 146 Abs. 2b; AO § 195; AO § 200; AO § 328; AO § 335;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes.

Die Klägerin ist eine 2002 gegründete GmbH mit einem im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftssitz in X (im Norden Schleswig-Holsteins). Mit Prüfungsanordnung vom 09. Juni 2009 ordnete der Beklagte eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2007 unter anderem zur Körperschaftsteuer, zur Umsatzsteuer und zur Gewerbesteuer an und forderte die Beklagte auf, sämtliche prüfungsrelevanten Unterlagen vorzulegen. Die Beklagte legte am 26. Juni 2009 Einspruch gegen die Prüfungsanordnung ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass sich der Ort der Geschäftsleitung in Hamburg befinde. Die Zuständigkeit des Beklagten sei somit nicht gegeben.