OLG Braunschweig - Beschluss vom 13.06.2022
4 W 16/22
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Fundstellen:
MDR 2022, 1182
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 09.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 515/22

Festsetzung eines ZuständigkeitsstreitwertsKein eigenes Beschwerderecht eines ProzessbevollmächtigtenGebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren

OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.06.2022 - Aktenzeichen 4 W 16/22

DRsp Nr. 2022/9008

Festsetzung eines Zuständigkeitsstreitwerts Kein eigenes Beschwerderecht eines Prozessbevollmächtigten Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren

1. § 32 Abs. 2 RVG eröffnet dem Rechtsanwalt nicht die Möglichkeit, einen vom Gericht nur vorläufig festgesetzten Streitwert - erst recht nicht eine Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts - mit der Beschwerde anzufechten. 2. Die in § 68 Abs. 3 GKG gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren.

1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 9. März 2022 gegen den Streitwertbeschluss vom 23. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe:

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte nach Widerruf auf Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeug-Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages in Anspruch und verlangen Rückzahlung von 30.073,91 Euro nebst Zinsen nach Herausgabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeuges sowie Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Das ursprünglich angerufene Landgericht Itzehoe hat die Entscheidung des Rechtsstreits durch Beschluss vom 12. November 2021 dem Einzelrichter übertragen.