FG Sachsen, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 42/12
Festsetzung erhöhter Absetzungen für Denkmalschutz vor Erlass eines Grundlagenbescheides der Denkmalschutzbehörde
BFH, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen X R 7/12
DRsp Nr. 2014/13529
Festsetzung erhöhter Absetzungen für Denkmalschutz vor Erlass eines Grundlagenbescheides der Denkmalschutzbehörde
1. Die Finanzbehörde muss eine Ermessensentscheidung treffen, ob sie auch ohne den Grundlagenbescheid der Denkmalschutzbehörde gemäß § 7i Abs. 2EStG einen Einkommensteuerbescheid gemäß § 155 Abs. 2AO erlässt sowie ob und in welcher Höhe der gemäß § 10f Abs. 1EStG geltend gemachte Abzugsbetrag gemäß § 162 Abs. 5AO zu berücksichtigen ist.2. Weicht sie von der Steuererklärung des Steuerpflichtigen ab, muss sie überprüfbar darlegen, aus welchen Gründen sie die geltend gemachten Sanierungsaufwendungen nicht (vorläufig) ansetzt.