BSG - Beschluss vom 12.01.2021
B 12 KR 61/20 B
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 240;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 504/19
SG Augsburg, vom 16.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 475/17

Festsetzung und Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen KrankenversicherungAblehnung eines ProzesskostenhilfeantragsGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 12.01.2021 - Aktenzeichen B 12 KR 61/20 B

DRsp Nr. 2021/5263

Festsetzung und Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Juni 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt S, R, zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 240;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung und Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV).