Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 27.02.2023 im Tenor über die Festsetzung des Verfahrenswertes aufgehoben.
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes für ein Zwangsgeldverfahren im Zugewinnausgleichsverfahren.
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