FG München - Urteil vom 09.05.2006
13 K 4451/01
Normen:
AO (1977) § 235 Abs. 1 S. 1 § 370 Abs. 1 Nr. 2 § 370 Abs. 4 S. 1, 3 § 237 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1220

Festsetzung von AdV-Zinsen und Hinterziehungszinsen, wenn die streitigen Einkünfte von einem anderen Steuerpflichtigen erklärt und versteuert wurden; keine Saldierung der Steuerverkürzung gegen zu hohe Steuerfestsetzung gegenüber dem Dritten; Treu und Glauben

FG München, Urteil vom 09.05.2006 - Aktenzeichen 13 K 4451/01

DRsp Nr. 2006/20822

Festsetzung von AdV-Zinsen und Hinterziehungszinsen, wenn die streitigen Einkünfte von einem anderen Steuerpflichtigen erklärt und versteuert wurden; keine Saldierung der Steuerverkürzung gegen zu hohe Steuerfestsetzung gegenüber dem Dritten; Treu und Glauben

1. Eine den §§ 235 bzw. 237 AO 1977 entsprechende Festsetzung von Aussetzungszinsen bzw. Hinterziehungszinsen ist nicht deshalb teilweise rechtswidrig, weil die vom Steuerpflichtigen nicht erklärten Einkünfte, deren Besteuerung im Rechtsbehelfsverfahren streitig war, zum überwiegenden Teil unzutreffend von einem anderen Steuerpflichtigen erklärt und die insoweit unzutreffend zu hoch festgesetzten Steuern bezahlt wurden. 2. Entscheidend für die Festsetzung der Hinterziehungszinsen ist allein, ob und in welchem Umfang der Steuerpflichtige den objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht hat. Eine Saldierung gegen zu hohe Steuerfestsetzungen bei dem Dritten kommt auch unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht in Betracht, da es sich um verschiedene Steuerfestsetzungen gegenüber verschiedenen Steuerpflichtigen handelt. Diese Beurteilung steht im Einklang mit Sinn und Zweck von § 235 AO. 3. Auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben war das Finanzamt im Streitfall nicht gehindert, Aussetzungszinsen und Hinterziehungszinsen festzusetzen.

Normenkette: