BFH - Urteil vom 19.06.2012
VII R 28/11
Normen:
VO (EG) Nr. 1212/2005 des Rates vom 25.07.2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 23/10

Festsetzung von Antidumping-Zöllen auf chinesische Gusseisenprodukte

BFH, Urteil vom 19.06.2012 - Aktenzeichen VII R 28/11

DRsp Nr. 2012/18139

Festsetzung von Antidumping-Zöllen auf chinesische Gusseisenprodukte

NV: Der auf die Einfuhren chinesischer Gusserzeugnisse aus nicht verformbarem Gusseisen endgültig eingeführte Antidumpingzoll durfte aufgrund einer Interimsprüfung auf chinesische Gusserzeugnisse aus Gusseisen mit Kugelgrafit (duktilem Eisen) erstreckt werden.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 1212/2005 des Rates vom 25.07.2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte im Juni 2009 in der Volksrepublik China (China) hergestellte Schachtabdeckungen aus duktilem Gusseisen in das Zollgebiet der Union ein. In der Zollanmeldung waren die Einfuhrwaren als "andere Waren aus verformbarem Gusseisen; hier Rahmen und Deckel für den Straßenbau" der Unterpos. 7325 99 10 der Kombinierten Nomenklatur (KN) bezeichnet. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) nahm die Waren am 17. Juni 2009 wie angemeldet an und erhob Zoll und Einfuhrumsatzsteuer.