BFH - Urteil vom 27.04.2016
X R 1/15
Normen:
AO § 237, § 347 Abs. 1 Satz 2; FGO § 46; GVG § 198 ; EMRK Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4145/13

Festsetzung von Aussetzungszinsen bei überlanger Dauer eines Einspruchs- oder KlageverfahrensGeltendmachung der überlangen Dauer eines vor einer Finanzbehörde anhängigen Verfahrens mit der Entschädigungsklage gemäß §§ 198 ff. GVG

BFH, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen X R 1/15

DRsp Nr. 2016/12813

Festsetzung von Aussetzungszinsen bei überlanger Dauer eines Einspruchs- oder Klageverfahrens Geltendmachung der überlangen Dauer eines vor einer Finanzbehörde anhängigen Verfahrens mit der Entschädigungsklage gemäß §§ 198 ff. GVG

1. Die überlange Dauer eines Einspruchs- oder Klageverfahrens steht der Festsetzung von Aussetzungszinsen für dieses Verfahren —auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung— nicht entgegen. 2. Eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff. GVG kann nicht auf die überlange Dauer eines vor einer Finanzbehörde anhängigen Verfahrens gestützt werden. Dem Steuerpflichtigen stehen mit dem Untätigkeitseinspruch bzw. der Untätigkeitsklage hinreichende präventive Rechtsbehelfe gegen eine Verfahrensverzögerung zur Verfügung. 3. Der Anwendungsbereich der in Art. 6 Abs. 1 EMRK enthaltenen Gewährleistungen beschränkt sich auf Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine erhobene strafrechtliche Anklage. Steuerrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinne werden von dieser Gewährleistung nicht erfasst.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. November 2014 4 K 4145/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 237, § 347 Abs. 1 Satz 2; FGO § 46; GVG § 198 ;