BFH - Beschluss vom 09.06.2015
III R 64/13
Normen:
AO § 237;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Baden-Württemberg, vom 08.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 308/11

Festsetzung von Aussetzungszinsen nach Rücknahme des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid

BFH, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen III R 64/13

DRsp Nr. 2015/14264

Festsetzung von Aussetzungszinsen nach Rücknahme des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid

1. NV: Wird im Rahmen eines Einspruchsverfahrens Aussetzung der Vollziehung für einen aufgrund eines rechtswidrig erlassenen Änderungsbescheids nachgeforderten Betrag gewährt und nimmt der Einspruchsführer den Einspruch anschließend zurück, so können Aussetzungszinsen für den nachgeforderten Betrag festgesetzt werden. 2. NV: Ein Rechtsbehelf ist auch dann i.S. des § 237 AO erfolglos geblieben, wenn zwar der Einspruchsführer mit der von ihm vorgetragenen Begründung Erfolg hat, die festgesetzte Steuer sich aber zu Gunsten des Rechtsbehelfsführers aufgrund anderer Lebenssachverhalte als richtig erweist und der Einspruchsführer den Einspruch zurücknimmt. 3. NV: Im Verfahren gegen den Zinsbescheid können keine Umstände berücksichtigt werden, die gegen die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Einkommensteuerfestsetzung sprechen.

Hat der Steuerpflichtige den Einspruch gegen einen Steuerbescheid zurückgenommen, nachdem das Finanzamt darauf hingewiesen hat, dass eine Nachforderung möglich sei, aber im Falle der Rücknahme des Einspruchs nicht erfolgen werde, so lässt dies die Festsetzung von Aussetzungszinsen unberührt.

Tenor