FG Nürnberg - Urteil vom 22.10.2009
7 K 1346/08
Normen:
AO § 237 Abs. 1 S. 1, 2;

Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer

FG Nürnberg, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 7 K 1346/08

DRsp Nr. 2010/15410

Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer

Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde (§ 237 Abs. 1 Satz 2 AO).

Normenkette:

AO § 237 Abs. 1 S. 1, 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1979 für die Zeiträume vom 30.08.1988 bzw. 14.09.1988 bis 30.07.1996 innerhalb der Festsetzungsfrist.

Der Kläger ist an der Fa. 1 , Schweiz, beteiligt. Am 19.12.1983 erließ das FA 2 für die Fa. 1 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 AStG für das Feststellungsjahr 1979, der mit Einspruch angefochten wurde. Mit Aussetzungsverfügung vom 28.02.1984 setzte das FA

2 die Vollziehung des Feststellungsbescheids 1979 hinsichtlich eines anteiligen Hinzurechnungsbetrags von 638.709 DM aus.