BSG - Beschluss vom 29.06.2021
B 12 KR 8/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 240 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 299/18
SG Bremen, vom 05.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 KR 243/13

Festsetzung von Beiträgen wegen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen KrankenversicherungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.06.2021 - Aktenzeichen B 12 KR 8/21 B

DRsp Nr. 2021/13426

Festsetzung von Beiträgen wegen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 240 Abs. 3;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Festsetzung von Beiträgen wegen ihrer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).