VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 16.03.2021
6 S 452/20
Normen:
IHKG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 -2; GewStG § 5 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 06.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 8270/18

Festsetzung von Beiträgen zur Industriekammer und Handelskammer hinsichtlich Zugehörigkeit durch Mitgliedschaft einer atypisch stillen Gesellschaft; Zuordnung der atypisch stillen Gesellschaft den anderen Personenmehrheiten

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2021 - Aktenzeichen 6 S 452/20

DRsp Nr. 2021/5874

Festsetzung von Beiträgen zur Industriekammer und Handelskammer hinsichtlich Zugehörigkeit durch Mitgliedschaft einer atypisch stillen Gesellschaft; Zuordnung der atypisch stillen Gesellschaft den anderen Personenmehrheiten

Die atypisch stille Gesellschaft ist den anderen Personenmehrheiten im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG zuzuordnen. Sie ist selbständiges Subjekt der Gewinnermittlung, Gewinnerzielung und Einkünftequalifikation und damit stets als solche gewerbesteuerlich zu veranlagen. Dem atypisch stillen Gesellschafter sind die Betriebsstätten des Beteiligungsunternehmens zuzurechnen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2019 - 10 K 8270/18 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

IHKG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 -2; GewStG § 5 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Beiträgen zur beklagten Industrie- und Handelskammer für das Jahr 2014, die letztere gegenüber der Klägerin als Inhaberin der xxxxxx GmbH & atypisch Still festgesetzt hat.