FG Hamburg - Beschluss vom 06.12.2022
4 K 1/18
Normen:
ZK Art. 215 Abs. 4;

Festsetzung von Einfuhrmehrwertsteuer auf Schmuggelzigaretten (hier: in Deutschland: Einfuhrumsatzsteuer)

FG Hamburg, Beschluss vom 06.12.2022 - Aktenzeichen 4 K 1/18

DRsp Nr. 2023/14400

Festsetzung von Einfuhrmehrwertsteuer auf Schmuggelzigaretten (hier: in Deutschland: Einfuhrumsatzsteuer)

Tenor

I.

Das Verfahren wird bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) ausgesetzt.

II.

Dem Gerichtshof wird folgende Frage zur Auslegung einer Handlung der Organe der Union im Wege der Vorabentscheidung vorgelegt:

Verstößt es gegen die Richtlinie 2006/112/EG, insbesondere deren Art. 30 und 60, wenn eine mitgliedstaatliche Vorschrift den Art. 215 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für sinngemäß auf die Einfuhrmehrwertsteuer anwendbar erklärt?

Normenkette:

ZK Art. 215 Abs. 4;

Tatbestand

A.

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Einfuhrmehrwertsteuer - in Deutschland Einfuhrumsatzsteuer genannt - auf Schmuggelzigaretten.

Der in Polen ansässige Kläger erwarb am 29. September 2012 auf einem Markt in A (Polen) insgesamt 43.760 Zigaretten, die nur mit ukrainischen und weißrussischen Steuerbanderolen versehen waren. Er transportierte diese Zigaretten, ohne Zollstellen zu informieren, nach Deutschland, wo er sie am 2. Oktober 2012 in der Nähe von B (Deutschland) an seinen deutschen Käufer übergab. Bei dieser Übergabe wurde der Kläger festgenommen und die Zigaretten sichergestellt und später vernichtet.