FG Düsseldorf - Urteil vom 19.07.2016
10 K 2384/10 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 16; EStG § 36 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 1878

Festsetzung von Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit aufgrund einer Aufrechnung von Steueransprüchen

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2016 - Aktenzeichen 10 K 2384/10 E

DRsp Nr. 2016/13384

Festsetzung von Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit aufgrund einer Aufrechnung von Steueransprüchen

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 20. November 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 2010 wird dahin geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Ausnahme der Steuererstattungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung zu den Umsatzsteuerfestsetzungen für 1999 bis 2002 (35.522 Euro) als außerordentliche Einkünfte i. S. von § 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung besteuert werden. Die danach festzusetzende Steuer ist gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung vom Beklagten zu ermitteln. Das Leistungsgebot wird aufgehoben. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 75 % und der Beklagte zu 25 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 16; EStG § 36 Abs. 1;

[Tatbestand]

1. 2.