FG München - Urteil vom 03.11.2014
7 K 2169/13
Normen:
AO § 235 Abs. 1 S. 1; AO § 370;

Festsetzung von Hinterziehungszinsen

FG München, Urteil vom 03.11.2014 - Aktenzeichen 7 K 2169/13

DRsp Nr. 2015/15450

Festsetzung von Hinterziehungszinsen

1. Hängt die Rechtmäßigkeit eines Zinsbescheids davon ab, dass Steuern hinterzogen worden sind, so müssen zur Bejahung der Rechtmäßigkeit des Bescheids die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung vorliegen. 2. Das FA trägt insoweit die Feststellungslast.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 235 Abs. 1 S. 1; AO § 370;

Gründe

I.

Streitig ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 2002 bis 2004 und zur Umsatzsteuer 2002 bis 2006.

Die Klägerin betrieb in den Jahren 2002 bis 2006 einen Gewerbebetrieb (Kurierdienste) und war insoweit auch unternehmerisch i.S. des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) tätig.