Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2010.
Der Kläger entrichtete aufgrund einer Selbstanzeige den für die genannten Jahre entstandenen, von ihm hinterzogenen Solidaritätszuschlag nach. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 14. April 2014 Zinsen auf den hinterzogenen Solidaritätszuschlag für die Jahre 2001 bis 2010 nach § 235 Abgabenordnung (AO) fest. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Zinsbeträge:
2001 | 1.482 € |
2002 | 1.035 € |
2003 | 787 € |
2004 | 520 € |
2005 | 396 € |
2006 | 441 € |
2007 | 247 € |
2008 | 277 € |
2009 | 152 € |
2010 | 107 € |
∑ | 5.444 € |
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