FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.11.2016
1 K 9084/15
Normen:
AO § 235 Abs. 1;

Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2016 - Aktenzeichen 1 K 9084/15

DRsp Nr. 2017/8886

Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

AO § 235 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2010.

Der Kläger entrichtete aufgrund einer Selbstanzeige den für die genannten Jahre entstandenen, von ihm hinterzogenen Solidaritätszuschlag nach. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 14. April 2014 Zinsen auf den hinterzogenen Solidaritätszuschlag für die Jahre 2001 bis 2010 nach § 235 Abgabenordnung (AO) fest. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Zinsbeträge:

2001 1.482 €
2002 1.035 €
2003 787 €
2004 520 €
2005 396 €
2006 441 €
2007 247 €
2008 277 €
2009 152 €
2010 107 €
5.444 €