FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.02.2018
13 K 3586/16
Normen:
AO § 235; AO § 238 Abs. 1 S. 1; AO § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 3;
Fundstellen:
EFG 2018, 1430

Festsetzung von Hinterziehungszinsen für die hinterzogenen Steuern auf Einkommensteuervorauszahlungen; Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2018 - Aktenzeichen 13 K 3586/16

DRsp Nr. 2018/9603

Festsetzung von Hinterziehungszinsen für die hinterzogenen Steuern auf Einkommensteuervorauszahlungen; Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

Tenor

1.

Die Bescheide über Hinterziehungszinsen auf Vorauszahlungen zur Einkommensteuer für das 1. - 4. Quartal 2004 werden aufgehoben.

2.

Die Bescheide über Hinterziehungszinsen auf Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag werden aufgehoben.

3.

Die Bescheide über Hinterziehungszinsen auf Vorauszahlungen zur Einkommensteuer werden wie folgt geändert:

Quartal Zinsen
I 2005 216,00 €
II 2005 189,00 €
IV 2006 114,00 €
I 2007 48,00 €
II 2008 71,00 €
I 2010 66,00 €
I 2012 38,00 €
II 2012 31,00 €
4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die Kosten des Verfahrens tragen zu 68% der Beklagte und zu 32% die Kläger.

6.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

7.

Die Revision wird zugelassen.

8.