Der Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen vom 15. März 2016 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23. August 2016 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach bestandskräftiger Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|