FG Hamburg - Urteil vom 30.03.2007
7 K 122/06
Normen:
AO § 179 Abs. 3 § 181 Abs. 5 ;

Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer und Vermögensteuer

FG Hamburg, Urteil vom 30.03.2007 - Aktenzeichen 7 K 122/06

DRsp Nr. 2007/10992

Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer und Vermögensteuer

1. Erlass eines Ergänzungsbescheides über die notwendige Feststellung des auf Hinterziehung entfallenden Anteils des festgestellten Gewinns. 2. Der in einem Ergänzungsbescheid unvollständige Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO kann durch Änderungsbescheid während des Klageverfahrens nachgeholt werden.

Normenkette:

AO § 179 Abs. 3 § 181 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Aufhebung eines Ergänzungsbescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer und zur Vermögensteuer.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung in 1996 bei den verschiedenen Gesellschaften der D-Gruppe wurden Hinterziehungen der Einkommensteuer und Vermögensteuer festgestellt. Die Hinterziehungshandlungen erstreckten sich hinsichtlich der Einkommensteuer auf die Veranlagungszeiträume 1985 bis 1994 und hinsichtlich der Vermögensteuer auf die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1995. Unter anderem war hiervon die in H ansässige DS KG betroffen. An dieser Gesellschaft waren die Kläger zu 1) bis 4) jeweils zu 18,75% und die am ...1999 verstorbene E mit 25% beteiligt. Mit Wirkung zum 1.1.1993 wurde die DS KG, H, auf die J GmbH und Co KG, F, verschmolzen.