FG Münster - Beschluss vom 23.08.1999
3 V 4128/99 VSt
Fundstellen:
EFG 2000, 297

Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer

FG Münster, Beschluss vom 23.08.1999 - Aktenzeichen 3 V 4128/99 VSt

DRsp Nr. 2001/3016

Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer

Die Verlängerung der Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung gilt auch bei Vermögensteuer-Festsetzungen vor dem 1.1.1997 mit der Folge, dass auch die Festsetzung von Hinterziehungszinsen in Betracht kommt.

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht Hinterziehungszinsen zur Vermögenssteuer (VSt) festgesetzt hat.

Die Antragsteller (Ast.) sind Eheleute. Sie werden zusammen zur VSt veranlagt. Im Rahmen eines 1997 gegen den Ast. durchgeführten Steuerstrafverfahrens räumte der Ast. ein, dass er u.a. VSt auf den 01.01.1990 bis 01.01.1995 vorsätzlich verkürzt habe. Das FA erließ geänderte VSt Bescheide und setzte Hinterziehungszinsen fest; wegen VSt auf den 01.01.1992 in Höhe von 144 DM, wegen VSt auf den 01.01.1993 in Höhe von 279 DM und wegen VSt auf den 01.01.1994 in Höhe von 92 DM. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Bescheide über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen vom 04.06.1999.

Die Ast. legten gegen die Bescheide Einspruch ein und stellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Der FA lehnte den Antrag auf AdV mit Bescheid vom 18.06.1999 ab. Daraufhin stellten die Ast. Antrag auf AdV beim Finanzgericht.