FG Düsseldorf - Urteil vom 18.04.2018
4 K 123/16 VK
Normen:
KaffeeStG § 17 Abs. 2 S. 1;

Festsetzung von Kaffeesteuer aufgrund des mittelbaren Besitzes von Röstkaffee in Form von Kaffeepads

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2018 - Aktenzeichen 4 K 123/16 VK

DRsp Nr. 2018/11593

Festsetzung von Kaffeesteuer aufgrund des mittelbaren Besitzes von Röstkaffee in Form von Kaffeepads

Tenor

Der Steuerbescheid vom 17.10.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.11.2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KaffeeStG § 17 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand