FG Sachsen - Urteil vom 06.06.2018
8 K 179/17 (Kg)
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 S. 1;

Festsetzung von Kindergeld

FG Sachsen, Urteil vom 06.06.2018 - Aktenzeichen 8 K 179/17 (Kg)

DRsp Nr. 2022/16511

Festsetzung von Kindergeld

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Klägerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Festsetzung von Kindergeld für ihren am 25.1.2009 geborenen Sohn M. für die Zeiträume Juli bis August 2012, November 2012 bis Juli 2014 und September bis November 2014.

Der Vater des Kindes war in den genannten Zeiträumen von polnischen Arbeitgebern, nämlich M. und K. jeweils mit Sitz in S. nach Deutschland entsandt worden und auf dieser Grundlage im Inland beschäftigt.

Die Klägerin beantragte am 16.1.2016 bei der Familienkasse Sachsen Kindergeld. Sie legte u.a. eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes B. v. 9.11.2012 vor, der zufolge der Kindsvater dort am 1.11.2012 eine Wohnung bezogen hatte. Vorgelegt wurden außerdem deutsche Einkommensteuerbescheide des Kindsvaters.

Die Beklagte lehnte mit ihrer Entscheidung v. 25.11.2016 die beantragte Festsetzung von Kindergeld ab. Der Einspruch blieb erfolglos. In ihrer Einspruchsentscheidung v. 26.1.2017 führt die Beklagte aus, dass eine Wohnsitzfiktion nach Art. 67 der VO (EG) 883/2004 nicht zur Anwendung komme, da weder die Klägerin noch der Kindsvater als entsandter Arbeitnehmer dem deutschen Recht unterlägen.