FG Münster - Urteil vom 08.08.2019
4 K 3925/17 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a);

Festsetzung von Kindergeld bei Vornahme eines Praxisjahrs des Kindes zur Erlangung eines Berufsabschlusses

FG Münster, Urteil vom 08.08.2019 - Aktenzeichen 4 K 3925/17 Kg

DRsp Nr. 2022/4133

Festsetzung von Kindergeld bei Vornahme eines Praxisjahrs des Kindes zur Erlangung eines Berufsabschlusses

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 06.09.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2017 wird die Beklagte verpflichtet, zugunsten der Klägerin für das Kind A Kindergeld für August 2017 bis Dezember 2017 festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a);

Tatbestand

Streitig ist, ob zugunsten der Klägerin für ihren Sohn Kindergeld für die Monate August 2017 bis Dezember 2017 (Streitzeitraum) festzusetzen ist, der zur Erlangung des Berufsabschlusses "Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt" ein Praxisjahr unternimmt.

Die Klägerin ist Mutter des am xx.xx.1996 geborenen A (Sohn). Der Sohn der Klägerin hat nach Abschluss seiner Schulausbildung mit Abitur im Juni 2015 eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf "Landwirt" am 12.07.2017 abgeschlossen. Die Beklagte hob mit dem Ende dieser Berufsausbildung die Kindergeldfestsetzung auf.