BFH - Beschluss vom 13.07.2009
III B 117/08
Normen:
EStG § 12; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 116 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 347/06

Festsetzung von Kindergeld durch die Familienkasse i.R.d. Überschreitung der Grenzbeträge für das Einkommen des Kindes ohne eine Anrechnung von Werbungskosten und Unfallkosten

BFH, Beschluss vom 13.07.2009 - Aktenzeichen III B 117/08

DRsp Nr. 2009/21336

Festsetzung von Kindergeld durch die Familienkasse i.R.d. Überschreitung der Grenzbeträge für das Einkommen des Kindes ohne eine Anrechnung von Werbungskosten und Unfallkosten

Normenkette:

EStG § 12; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 116 Abs. 5 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt für seinen Sohn X, der eine Ausbildung als Krankenpfleger absolvierte, Kindergeld. Durch Bescheide vom 27. April 2006 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld für das Jahr 2004 auf und lehnte eine Festsetzung für 2005 ab, weil die Einkünfte und Bezüge von X ihrer Ansicht nach den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) überschritten.

Mit seinem Einspruch gegen beide Bescheide begehrte der Kläger die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten. Für das Jahr 2005 machte er u.a. Unfallkosten geltend, die entstanden waren, weil X auf dem Weg von seiner Ausbildungsstätte zu seinem Arzt einen PKW-Unfall verursacht hatte. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zu den Unfallkosten aus, Aufwendungen für Fahrten zum Arzt seien regelmäßig privat veranlasst und nach § 12 EStG vom Abzug ausgeschlossen.