Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27.07.2018 und des Ablehnungsbescheids vom 28.06.2018 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin gegenüber Kindergeld für das Kind T. für den Zeitraum von Januar 2012 bis Januar 2015 festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2012 bis Januar 2015.
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