FG Düsseldorf - Urteil vom 24.10.2019
15 K 1700/19 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und S. 2; EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FuR 2020, 170

Festsetzung von Kindergeld für ein Kind hinsichtlich Erwerbstätigkeit nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 15 K 1700/19 Kg

DRsp Nr. 2019/17569

Festsetzung von Kindergeld für ein Kind hinsichtlich Erwerbstätigkeit nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und S. 2; EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum von Februar 2016 bis März 2018.

Der Kläger ist der Vater des am 12.08.1994 geborenen Sohnes, der nach dem Abitur am 01.08.20013 eine Ausbildung zum Bankkaufmann begonnen hatte und diese am 15.01.2016 erfolgreich abschloss. Bereits im August 2015 hatte sich der Sohn über Weiterbildungswege informiert, insbesondere zum Sparkassenbetriebswirt und zum Bankbetriebswirt. Am 01.09.2016, dem nächstmöglichen Zeitpunkt, begann der Sohn ein Studium zum Bankbetriebswirt (Bachelor of Arts in Business Administration). Während des auf sieben Semester angelegten Studiums nahm er wöchentlich zwei- bis dreimal abends von 18:00 bis 21:15 Uhr sowie samstagsvormittags an Studienveranstaltungen teil. Die nach der Prüfung zum Bankkaufmann aufgenommene Vollzeittätigkeit bei einer Sparkasse setzte er während des Studiums fort. Die Abschlussprüfung legte das Kind erfolgreich im Juni 2018 ab.