FG Hamburg - Urteil vom 16.11.2020
4 K 56/20
Normen:
KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 3;

Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher Benutzung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs im Inland

FG Hamburg, Urteil vom 16.11.2020 - Aktenzeichen 4 K 56/20

DRsp Nr. 2022/7629

Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher Benutzung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs im Inland

1. Hat der Halter einen Wohnsitz in Deutschland und bezieht er mit seinem Ehepartner eine gemeinsame Wohnung, ist auch der Standort des auf ihn zugelassenen PKW Deutschland, selbst wenn in Polen eine Wohnung beibehalten und zeitweise auch genutzt wird.2. Werden in der Steuererklärung Aufwendungen für Heimfahrten gelten gemacht, so folgt aus diesem Umstand nicht, dass damit nachgewiesen ist, dass sich der regelmäßige Standort des PKW nicht im Inland befindet. Entsprechendes gilt, wenn das Finanzamt diese Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anerkennt.

Normenkette:

KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer.

Der Kläger, der seit dem 03.05.2013 durchgehend in Hamburg gemeldet ist, ist seit dem 12.06.2014 Halter des in Polen zugelassenen XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XX-xxxx. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 23.03.2015 wurde der Sohn des Klägers als Fahrer des streitgegenständlichen PKW angetroffen.

Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 26.02.2016 setzte das beklagte Hauptzollamt gegenüber dem Kläger wegen widerrechtlicher Benutzung des Fahrzeugs XXX für den Zeitraum vom 12.06.2014 bis 02.02.2017 Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von insgesamt 392,00 Euro fest.