Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer.
Der Kläger, der seit dem 03.05.2013 durchgehend in Hamburg gemeldet ist, ist seit dem 12.06.2014 Halter des in Polen zugelassenen XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XX-xxxx. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 23.03.2015 wurde der Sohn des Klägers als Fahrer des streitgegenständlichen PKW angetroffen.
Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 26.02.2016 setzte das beklagte Hauptzollamt gegenüber dem Kläger wegen widerrechtlicher Benutzung des Fahrzeugs XXX für den Zeitraum vom 12.06.2014 bis 02.02.2017 Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von insgesamt 392,00 Euro fest.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|