FG Hamburg - Urteil vom 05.11.2020
4 K 98/20
Normen:
KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 -3;

Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer bzgl. der Nutzung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs im Inland

FG Hamburg, Urteil vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 4 K 98/20

DRsp Nr. 2022/7024

Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer bzgl. der Nutzung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs im Inland

1. Zur Abgrenzung der widerrechtlichen Benutzung eines Fahrzeugs von dem Halten eines ausländischen Fahrzeugs.2. Zum Umfang der Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO bei der Nutzung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs im Inland.3. Zum Verhältnis der Amtssprache nach § 87 AO und der Verpflichtung der Behörde zur Übersetzung einer Erklärung, die in einer fremden Sprache abgefasst ist.4. Zum Folgenbeseitigungsanspruch nach § 100 Abs. 1 Satz 2 FGO.5. Zur Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG.

Normenkette:

KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 -3;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer.

Der Kläger ist seit dem 28.07.2015 in Hamburg gemeldet. Am 02.02.2019 wurde der Kläger von der Besetzung eines Streifenwagens als Fahrer des XXX mit dem polnischen Kennzeichen XX-xxxx angetroffen; das Fahrzeug ist seit dem 23.05.2015 in Polen auf den Kläger zugelassen.