BFH - Beschluss vom 12.08.2015
III B 50/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 233a Abs. 2a;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1670
DStRE 2015, 1391
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1811/14

Festsetzung von Nachzahlungszinsen bei nachträglichem Wechsel der Veranlagungsart

BFH, Beschluss vom 12.08.2015 - Aktenzeichen III B 50/15

DRsp Nr. 2015/17885

Festsetzung von Nachzahlungszinsen bei nachträglichem Wechsel der Veranlagungsart

1. NV: Der bis zum Eintritt der Bestandskraft zulässige Wechsel des in § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG normierten Wahlrechts zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 233a Abs. 2a AO dar. 2. NV: Soweit die Nachzahlungszinsen für die Zeit vor Zinswirksamkeit des zu einem Teil-Unterschiedsbetrag zu Gunsten des Steuerpflichtigen führenden Ereignisses (Änderung des Veranlagungswahlrechts und Karenzzeit) entstanden sind, bleiben diese gemäß § 233a Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 AO bestehen.

Bei nachträglichem Wechsel der Veranlagungsart von getrennter zu gemeinsamer Veranlagung handelt es sich um ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 233a Abs. 2a AO mit der Folge, dass die Festsetzung von Nachzahlungszinsen bestehen bleibt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. März 2015 5 K 1811/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 233a Abs. 2a;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) zur Einkommensteuer 2011.