I.
Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO).
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, wurde für das Streitjahr (1998) zur Körperschaftsteuer veranlagt. Dazu erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erstmals am 17. April 2001 einen Bescheid, mit dem er unter Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 1999 die Steuer auf 7 362 DM festsetzte. Nach Abzug anrechenbarer Kapitalertragsteuer (638 DM) verblieb eine Steuer in Höhe von 6 724 DM (3 437,33 EUR). Zugleich setzte das FA gemäß § 233a AO Nachzahlungszinsen in Höhe von 2 646 DM (1 352,88 EUR) fest.
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