Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zu 2) zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 6.000,- €
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht die beantragten Ordnungsmittel nach § 890 ZPO gegen den Antragsgegner zu 2) festgesetzt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung.
Das Landgericht hat seine internationale Zuständigkeit mit zutreffenden Erwägungen bejaht. Die Beschwerdeschrift setzt sich mit diesen Ausführungen nicht weiter auseinander.
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