OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.04.2019
6 W 20/19
Normen:
ZPO § 890;
Fundstellen:
NZG 2019, 952
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 129/17

Festsetzung von Ordnungsmitteln aufgrund eines gegen eine Gesellschaft und deren Organe erlassenen Unterlassungstitels

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.04.2019 - Aktenzeichen 6 W 20/19

DRsp Nr. 2019/7449

Festsetzung von Ordnungsmitteln aufgrund eines gegen eine Gesellschaft und deren Organe erlassenen Unterlassungstitels

Der Grundsatz, wonach bei einem gegen eine Gesellschaft und deren Organ erlassenem Unterlassungstitel nach einer Zuwiderhandlung des Organs Ordnungsmittel gemäß § 850 ZPO nur gegen die Gesellschaft festgesetzt werden können, gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung der Unterlassungstitel zwar dem Organ, nicht aber der Gesellschaft zugestellt war.

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zu 2) zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 6.000,- €

Normenkette:

ZPO § 890;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht die beantragten Ordnungsmittel nach § 890 ZPO gegen den Antragsgegner zu 2) festgesetzt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung.

Das Landgericht hat seine internationale Zuständigkeit mit zutreffenden Erwägungen bejaht. Die Beschwerdeschrift setzt sich mit diesen Ausführungen nicht weiter auseinander.