FG Niedersachsen, vom 21.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 316/0213 K 318/02
Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen nicht hinreichend entschuldigten ausgebliebenen Zeugen; Verfahrenseinstellung und Kostenentscheidung bei Tod des beschwerdeführenden Zeugen im Beschwerdeverfahren
BFH, Beschluss vom 07.03.2007 - Aktenzeichen X B 76/06
DRsp Nr. 2007/6801
Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen nicht hinreichend entschuldigten ausgebliebenen Zeugen; Verfahrenseinstellung und Kostenentscheidung bei Tod des beschwerdeführenden Zeugen im Beschwerdeverfahren
»Verstirbt der im Beweistermin unentschuldigt nicht erschienene Zeuge, bevor über seine Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln abschließend entschieden ist, so ist die angefochtene Festsetzung gegenstandslos und das Ordnungsmittelverfahren durch Beschluss einzustellen.«