FG Münster - Urteil vom 24.07.2006
14 K 1711/06 Kg
Normen:
AO (1977) § 171 Abs. 3 § 233 § 236 § 239 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 492

Festsetzung von Prozesszinsen

FG Münster, Urteil vom 24.07.2006 - Aktenzeichen 14 K 1711/06 Kg

DRsp Nr. 2007/541

Festsetzung von Prozesszinsen

1. Die Abgabenordnung kodifiziert keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz auf angemessene Verzinsung rückständiger Staatsleistungen, sondern nur die Verzinsung nach genau umschriebenen Tatbeständen. 2. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO ist vorbehaltlich einer Ablaufhemmung keine Festsetzung von Prozesszinsen mehr möglich. 3. Beantragt der Kläger in einem Gerichtsverfahren, das Finanzamt zu verurteilen, ihm Prozesszinsen zu zahlen, findet die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO keine Anwendung.

Normenkette:

AO (1977) § 171 Abs. 3 § 233 § 236 § 239 ;

Tatbestand:

Es ist zu entscheiden, ob Prozesszinsen festzusetzen sind (§ 236 Abs. 2 Nr. 1, § 239 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 Abgabenordnung (AO)).

Der Kläger (Kl.) beantragte am 28.01.2002 Kindergeld für seinen am 06.05.1975 geborenen Sohn T.B. (T. B.), seinen Prozessbevollmächtigten, ab Januar 2002. Die Beklagte (Bekl.) - die Agentur für Arbeit (AA) - lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.02.2002 ab und wies den Einspruch in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 12.04.2002 als unbegründet zurück.