Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. März 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Die Klägerin wendet sich gegen Beitragsbescheide, durch die die beklagte Rundfunkanstalt gegen sie als Inhaberin einer Wohnung rückständige Rundfunkbeiträge für die Monate Januar 2013 bis Juni 2014 festgesetzt hat. Die Klägerin ist nicht von der Beitragspflicht befreit. Sie zahlte bis Ende 2012 die Rundfunkgebühr für ein Hörfunkgerät und stellte ab 2013 die Zahlungen ein.
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