Die Festsetzungen der Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer 2016 und 2017 vom 17.07.2020 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Streitig ist die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer 2016 und 2017.
Unternehmensgegenstand der Klägerin in der Rechtsform einer GmbH ist [...].
Der Beklagte setzte gegenüber der Klägerin bereits für frühere Jahre teils Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer fest:
Jahr | Erinnerungen / vorab angefordert | Eingang Erklärung | Festgesetzter Verspätungszuschlag |
2009 | - | 06.10.2011 | |
2010 | Erinnerung 22.02.2012 | 12.07.2012 | 600 € |
2011 | Erinnerung 18.02.2013 | 07.11.2013 | 970 € |
2012 | - | 30.11.2014 | 270 € |
2013 | Vorab angefordert 30.09.2014 | 25.12.2014 | 120 € |
2014 | Vorab angefordert 30.09.2015 | 25.04.2017 | |
2015 | Erinnerung 13.02.2017 | 25.04.2017 |
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