FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.01.2012
4 K 2121/11
Normen:
AO § 146 Abs. 2a; AO § 146 Abs. 2b; AO § 200; AO § 125; AO § 118; AO § 126; AO § 195 S. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 282
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 240

Festsetzung von Verzögerungsgeld Nichtigkeit einer Prüfungsanordnung Zeitraum der gerichtlich angeordneten Aussetzung der Vollziehung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 4 K 2121/11

DRsp Nr. 2012/9827

Festsetzung von Verzögerungsgeld Nichtigkeit einer Prüfungsanordnung Zeitraum der gerichtlich angeordneten Aussetzung der Vollziehung

1. Ein Verzögerungsgeld kann auch gegen nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige festgesetzt werden, wenn diese der Außenprüfung unterliegen. 2. Die Festsetzung des Verzögerungsgeldes ist nicht auf die Fälle der Verlagerung der Buchführung in das Ausland beschränkt. 3. Die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes setzt voraus, dass die Prüfungsanordnung, auf deren Grundlage die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen erfolgt ist, rechtmäßig ist. 4. Bestehen gleichzeitig zwei Prüfungsanordnungen, deren Regelungsinhalte sich nicht widersprechen, sind diese nicht nach § 125 AO nichtig. 5. Ob das FA die Außenprüfung aus eigener oder abgeleiteter Zuständigkeit durchführt, ist nicht Regelungsinhalt der Prüfungsanordnung, sondern eine Frage der örtlichen Zuständigkeit und somit der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung. 6. Setzt das FG die Vollziehung eines Verwaltungsakts aus, gegen den bereits eine Klage beim FG anhängig ist und äußert es sich nicht über den Zeitraum, für den die Aussetzung gelten soll, bezieht sich die Aussetzung nur auf den jeweiligen Verfahrensabschnitt vor dem Finanzgericht.