BFH - Urteil vom 07.04.2005
IV R 39/04
Normen:
AO § 169 Abs. 1 S. 1 § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 180 Abs. 1 § 181 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1229
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2741/00

Festsetzungsfrist; Abgabe unvollständiger Steuererklärung

BFH, Urteil vom 07.04.2005 - Aktenzeichen IV R 39/04

DRsp Nr. 2005/6933

Festsetzungsfrist; Abgabe unvollständiger Steuererklärung

1. Die Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist i. S. von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer- bzw. Feststellungserklärung abgegeben wird und zwar auch dann, wenn die abgegebene Erklärung teilweise unvollständig oder unrichtig ist.2. Etwas anderes gilt nur, wenn die Erklärung derart lückenhaft ist, dass dies praktisch auf das Nichteinreichen der Erklärung hinausläuft.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 S. 1 § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 180 Abs. 1 § 181 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten war vor dem Finanzgericht (FG) streitig, ob der Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücksflächen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen ist.